In NRW gibt es Zehntausende von archäologischen Fundstellen. Tausende Bodendenkmale sind in den Denkmallisten eingetragen. Der Boden birgt jedoch noch weit mehr Zeugnisse der Vergangenheit, die auch von privater Seite auf Interesse stoßen.
Die Zusammenarbeit zwischen amtlicher Bodendenkmalerpflege und privaten Suchern unter Einhaltung der Regeln ist durchaus erlaubt. Wer Sondengänger werden und die Denkmalpflege unterstützen will, für den sind einige Formalitäten bei der zuständigen Oberen Denkmalbehörde (Kreis) zu erledigen. In einem Informationsgespräch mit den Archäologen des Landschaftsverbandes wird sichergestellt, dass bestimmte Standards eingehalten werden und Bodendenkmäler keinen Schaden nehmen. Diejenigen, die sich wirklich für Archäologie und den Erhalt unseres kulturellen Erbes interessieren, erhalten dann nach Paragraf 15 Denkmalschutzgesetz NRW eine Grabungserlaubnis. Die Genehmigung gilt zeitlich begrenzt für ein festgelegtes Suchgebiet. Sie ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Ein wachsender, zum großen Teil illegaler Markt für Antiken bietet finanzielle Anreize. Zudem ist die Suche mit Metalldetektoren in den vergangenen Jahren zu einer Freizeitbeschäftigung geworden. Nur ein Bruchteil dieser Personen verfügt über das notwendige Fachwissen oder arbeitet mit der Denkmalbehörde zusammen. Bis heute werden Raubgrabungen häufig als „Schatzsuche“ bagatellisiert und als Kavaliersdelikt.
Was viele nicht wissen: Wer auf eigene Faust als Sondengänger mit Detektoren auf die Suche geht, kann Bodendenkmäler oder auch Fundstellen zerstören, damit geht wertvolles Wissen verloren. So geschehen in folgendem Fall.
1999 entdeckten Raubgräber eine Bronzescheibe in der Nähe der Stadt Nebra in Sachsen-Anhalt. Dieses einzigartige Artefakt ist 4000 Jahre alt und zeigt den Sternenhimmel mit Mondabbildungen sowie Angaben zum Stand der Sonne. Es ist die älteste bisher bekannte Himmelsdarstellung. Vermutlich diente die Scheibe astronomischen und religiösen Zwecken.
Der illegale Fund wurde für 700.00 DM an Hehler verkauft. Als der Schatz 2002 verschiedenen Museen angeboten wurde, stellte die Basler Polizei gemeinsam mit dem geständigen Finder das Objekt sicher. Räuber und Hehler wurden zu Haftstrafen auf Bewährung und Geldstrafen verurteilt.
Der Fund an sich war die positive Nachricht. Leider konnten Wissenschaftler den Fundort erst nachträglich untersuchen. Trotz Nachgrabungen im Rahmen eines Forschungsprojektes konnten die Deponierungsumstände der Scheibe und der Beigaben nicht zweifelsfrei offengelegt werden. Der Befundzusammenhang wurde durch die Raubgräber zerstört. Damit gingen wertvolle Erkenntnisse über die frühe Bronzezeit verloren. Die Originale gehören seitdem zur Schatzkammer des Landesmuseums für Vorgeschichte in Halle.
Wer also mit Hilfe der Suchgeräte ohne Genehmigung Artefakte aus dem Boden birgt und nicht meldet, macht sich strafbar. Das gilt ebenso für die Suche nach archäologischen Funden im Wasser. Es greifen zahlreiche Gesetze, die zu empfindlichen Strafen führen können. Auch das Magnetangeln in Gewässern ist genehmigungspflichtig. Hier gelten dieselben Regelungen wie für Sondengänger.
Wald und Wiese sind für Sondengänger in der Regel tabu. Entdeckte Funde sind zu kartieren und den LVR-Archäologen (Landschaftsverband) vorzulegen und gehen in das Eigentum des Landes über. Das gilt auch für zufällige Funde.
Metalldetektoren (Magnetometer) spielen z.B. bei der Überprüfung von Fluggästen beim Einchecken, aber auch beim Suchen nach Lawinenopfern eine wichtige Rolle oder auch im Handwerk bei der Suche nach verborgenen Rohrleitungen und Stromkabeln. Alle Detektoren arbeiten nach einem Grundprinzip. Über eine Spule wird ein Magnetfeld generiert, das Reaktionen in metallenen Gegenständen hervorruft. So entsteht die Ortung. Je größer das Magnetfeld, desto größer ist der erfasste Radius.
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