Verein

Verein Zehnthaus e.V.

Swisttal-Odendorf/Essig



Unsere Aufgaben:

 

  • Nutzung und Pflege des Baudenkmals Zehnthaus
  • Vorträge im Zehnthaus über Kultur, Brauchtum und Geschichte
  • Ausstellungen und Konzerte im Zehnthaus
  • Fahrten zu kulturhistorischen Stätten und Führungen in Kulturdenkmälern der Region
  • Erforschung und Dokumentation der Geschichte des Zehnthauses sowie der Orte Odendorf und Essig in der Gemeinde Swisttal


Mitglied werden Satzung Pressemitteilungen

Vorstand


Broschüre zur Ortsgeschichte



Sie möchten mehr über Odendorf erfahren? Die Broschüre "Swisttal Odendorf" bietet auf 87 Seiten einen Überblick über die historische Dorfentwicklung von der Urgeschichte bis in die Neuzeit. Neben der geschichtlichen Entwicklung gibt es Beiträge zu Handwerk und Gewerbe, Brauchtum und Vereinen sowie kurze Geschichten auf "Öndörper Platt".


Herausgegeben 1999 vom Verein Zehnthaus e.V., zahlreiche schwarz-weiß Abbildungen und Fotos.


Die Broschüre kann bei den Veranstaltungen des Vereins gegen einen Kostenbeitrag von 5 € erworben oder bei uns bestellt werden:
Verein Zehnthaus e.V., Steinbachstr. 13, 53913 Swisttal oder via E-Mail: verwaltung@verein-zehnthaus.de.


Versand: kostenlose Lieferung innerhalb der Ortsteile Essig und Odendorf, sonst zzgl. 1,80 € bei Versand innerhalb Deutschlands.

Kein Versand ins Ausland.


Neue Mitglieder des Vereins Zehnthaus e.V. erhalten die Broschüre automatisch und ohne zusätzliche Kosten!


Broschüre bestellen

Vereinsangaben


Standort Zehnthaus: Am Zehnthof 1 - 53913 Swisttal-Odendorf


Vereinsanschrift / Vereinsangaben:

 Verein Zehnthaus e.V. 

Steinbachstr. 13 - 53913 Swisttal

VR 12172 - AG Bonn




Der Verein Zehnthaus e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. 


Der Freistellungsbescheid vom Finanzamt St. Augustin wurde am 01.03.2023 für fünf weitere Jahre erteilt. Unser Verein ist berechtigt, für Mitgliedsbeiträge und für Spenden, die uns zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

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